- Verkehrsunfallflucht
- Verkehrs|unfallflucht,umgangssprachlich Unfallflucht, Fahrerflucht, strafrechtlich unerlaubtes Entfernen vom Unfall|ort. Wegen Verkehrsunfallflucht ist nach § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Ebenso wird bestraft, wer sich nach Ablauf der Wartefrist oder sonst berechtigt oder entschuldigt (z. B. um einen Verletzten ins Krankenhaus zu fahren) vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Hierzu genügt es, wenn der Unfallbeteiligte den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er Anschrift, Aufenthalt sowie Kennzeichen und Standort seines Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann; fehlende Unfallverursachung oder Schuldlosigkeit schließen also die Wartepflicht nicht ohne weiteres aus. - Zweck der Vorschrift des § 142 StGB ist es, die Schadensersatzansprüche der Geschädigten zu sichern, nicht aber die Strafverfolgung zu ermöglichen. Wenn sich also der Verursacher und der Geschädigte am Unfallort in verbindlicher Weise einigen, besteht keine Wartepflicht mehr.Unfallflucht, bearb. v. H. Bär u. a., Losebl. (1978 ff.).
Universal-Lexikon. 2012.